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Kosten |
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Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, erfolgt die Abrechnung meiner Gebühren über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Um die für Sie anfallenden Kosten vorab zu berechnen, steht Ihnen unten der von Herrn Richter Dimbeck entwickelten Gerichtskostenrechner zur Verfügung.
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· Geben Sie in das Feld "Streitwert" den Betrag ein, um den prozessiert wird. · Markieren Sie das Feld "-10%" wenn Sie die Gebühren für die neuen Bundesländer berechnen wollen. · Wenn Sie und/oder Ihr Gegner durch Anwälte vertreten sind, markieren Sie das Feld "Kläger hat Anwalt" und/oder "Beklagter hat Anwalt". · Falls eine Beweisaufnahme erforderlich ist, markieren Sie das Feld "mit Beweisaufnahme" und geben Sie die geschätzten Kosten hierfür ein, also Fahrtkosten und Verdienstausfall der Zeugen und Kosten der Sachverständigengutachten. · Das Feld "Berufung" markieren Sie, wenn Sie die Kosten der 2. Instanz berechnen wollen. · Wenn Sie die ab 1.1.2002 geltenden Gebühren berechnen wollen, markieren Sie das Feld "ab 1.1.2002 (Euro)". Sämtlich Ein- und Ausgaben sind dann in Euro. |
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Insbesondere beim Arbeitsgerichtsprozess hat jede Partei unabhängig davon, ob sie gewinnt oder verliert ihre eigenen Kosten zu tragen. Im Zivilprozess hat dagegen derjenige, der den Prozess verliert auch die Kosten der Gegenseite zu tragen.
Bei einer außergerichtlichen Beratung und Vertretung können Gebühren frei vereinbart werden. Hier bieten sich spezielle Absprachen entweder über einen Pauschalbetrag oder über einen Stundensatz an, um die Kosten für die Mandanten überschaubar zu halten. Sofern die Abrechnung über einen Stundensatz erfolgt, beweget sich dieser je nach Schwierigkeit der Angelegenheit zwischen 100 und 250 Euro.
Bei einem niedrigen Einkommen haben Sie die Möglichkeit, Beratungs– und Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. So steht Ihnen als Einzelperson ohne Unterhaltsverpflichtungen Beratungshilfe zu, wenn Ihr Einkommen nach Abzug von Versicherungen, Steuern und Warmmiete 325 € nicht überschreitet. Nähere Informationen und einen Beratungshilfeschein erhalten Sie bei Ihrem Amtsgericht. |
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Sollte das Java-Applet nicht richtig angezeigt werden, nutzen Sie diesen Link: http://www.kanzlei.roeger.net/GKostRVG.htm |